Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – OLR GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der OLR GmbH (im Folgenden „OLR“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“). Grundlage jeder Zusammenarbeit ist der zwischen OLR und dem Kunden geschlossene Vermittlungsvertrag samt Angebot (im Folgenden „Hauptvertrag“).
1.2. Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG bzw. des § 1 UGB. Verbrauchergeschäfte werden nicht abgeschlossen.
1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags gültige Fassung der AGB.
1.4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, OLR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.5. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden unter Hervorhebung der geänderten Bestimmungen schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht. OLR weist den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Frist und die Bedeutung seines Schweigens hin. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen des Leistungsumfangs oder des Honorars.
1.6. Die in diesen AGB gewählte männliche Form bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.
2. Leistungsgegenstand
2.1. OLR erbringt Leistungen der Arbeitsvermittlung, insbesondere die Suche, Vorauswahl und Vorstellung von Kandidaten aus Drittstaaten sowie die Unterstützung bei behördlichen Verfahren und der Einreise. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Hauptvertrag. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
2.2. Ein Dienstverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande. OLR ist weder Arbeitgeber der Kandidaten noch erbringt OLR Leistungen der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG.
2.3. OLR schuldet die sorgfältige und fachgerechte Durchführung der Suche und Auswahl, nicht jedoch einen bestimmten Vermittlungserfolg. OLR prüft die Angaben und Unterlagen der Kandidaten mit der gebotenen Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
2.4. Für Kandidaten ist die Vermittlung durch OLR unentgeltlich.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde stellt OLR rechtzeitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, insbesondere ein detailliertes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, die vorgesehene Entlohnung und den anwendbaren Kollektivvertrag.
3.2. Der Kunde informiert OLR unverzüglich über alle Änderungen, die während der Vertragsdurchführung bekannt werden und für die Leistungserbringung relevant sind, etwa geänderte Anforderungen an die Stelle.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, den vermittelten Kandidaten zumindest die kollektivvertragliche Entlohnung sowie die im Hauptvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen zu gewähren und alle für die behördlichen Verfahren erforderlichen Erklärungen und Unterlagen fristgerecht beizubringen.
3.4. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, fallen in seinen Risikobereich.
4. Behördliche Verfahren und Einreise
4.1. OLR unterstützt den Kunden bei der Beantragung der erforderlichen Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen (insbesondere der Rot-Weiß-Rot-Karte) sowie bei der Organisation der Einreise der Kandidaten.
4.2. Die Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen und Visa sowie die Dauer der Verfahren liegen ausschließlich bei den zuständigen Behörden. OLR übernimmt hierfür keine Gewähr.
4.3. Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden, die OLR nicht zu vertreten hat, berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt noch zur Rückforderung bereits fällig gewordener Honorarteile. Wird eine Bewilligung endgültig versagt, ohne dass dies OLR zuzurechnen ist, schlägt OLR dem Kunden nach Möglichkeit einen anderen Kandidaten vor.
5. Referenzen
5.1. OLR ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz auf der eigenen Website und in eigenen Social-Media-Kanälen (z. B. LinkedIn, Instagram, Facebook) zu nennen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit formlos widerrufen.
5.2. Bild- oder Videomaterial, auf dem Personen erkennbar sind, sowie Zitate von Mitarbeitern des Kunden veröffentlicht OLR nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden und der betroffenen Personen.
6. Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1. Der Hauptvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine Befristung vereinbart wird. Ein befristeter Hauptvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
6.2. Ein unbefristeter Hauptvertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Partei.
6.3. Beide Parteien sind berechtigt, den Hauptvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für OLR insbesondere vor, wenn
- die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird;
- der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere mit der Zahlung eines fälligen Honorars in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt;
- begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen von OLR weder Vorauszahlung noch Sicherheit leistet;
- der Kunde einen Verstoß gegen wesentliche Pflichten aus dem Hauptvertrag oder diesen AGB trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
6.4. Befindet sich OLR mit der Leistungserbringung in Verzug, kann der Kunde vom Hauptvertrag zurücktreten, wenn er OLR schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
6.5. Wird der Hauptvertrag vorzeitig beendet, hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten und die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen. Bereits fällig gewordene Honorarteile bleiben geschuldet.
7. Honorar und Kosten
7.1. Höhe und Berechnungsgrundlage des Honorars ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Kunden mit Sitz außerhalb Österreichs kommt, soweit gesetzlich vorgesehen, das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.
7.2. Im Hauptvertrag ist festgelegt, welche Kosten im Honorar enthalten sind und welche gesondert verrechnet werden, insbesondere Behördengebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Sprachkurse sowie Reise- und Anreisekosten der Kandidaten.
7.3. Kostenschätzungen von OLR sind unverbindlich. Ist absehbar, dass die tatsächlichen Kosten die geschätzten Kosten um mehr als 10 % übersteigen, weist OLR den Kunden unverzüglich darauf hin. Widerspricht der Kunde nicht binnen 14 Tagen schriftlich, gilt die Kostenüberschreitung als genehmigt.
8. Fälligkeit und Zahlung
8.1. Sofern im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird das Honorar pro vermitteltem Kandidaten wie folgt fällig:
- 30 % mit der schriftlichen Bestätigung des Kunden, den Kandidaten einstellen zu wollen (Auswahl);
- 30 % mit dem Arbeitsantritt des Kandidaten beim Kunden;
- 40 % mit Ablauf der vereinbarten Probezeit.
8.2. Beendet der Kunde das Dienstverhältnis vor Arbeitsantritt oder während der Probezeit, ohne dass hierfür ein in der Person des Kandidaten liegender wichtiger Grund vorliegt, werden sämtliche noch offenen Honorarteile mit der Beendigung sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Einstellung eines bereits ausgewählten Kandidaten ohne solchen Grund unterlässt.
8.3. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von OLR schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen behaupteter Mängel ist ausgeschlossen.
8.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie den Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB von EUR 40. Darüber hinaus hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
8.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist OLR berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.
9. Honoraranspruch bei späterer Anstellung
9.1. Das vereinbarte Honorar ist auch dann zu entrichten, wenn der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen von OLR vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab dessen letzter Vorstellung durch OLR anstellt oder in sonstiger Weise beschäftigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kandidat zunächst abgelehnt wurde, von welcher Seite die Kontaktaufnahme ausging und ob der Hauptvertrag zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
9.2. Das Honorar ist ebenso zu entrichten, wenn der Kandidat für eine andere als die im Hauptvertrag genannte Position angestellt wird.
9.3. Gibt der Kunde Daten eines von OLR vorgestellten Kandidaten an Dritte weiter und kommt es dadurch innerhalb der Frist nach 9.1 zu einer Anstellung bei diesem Dritten, schuldet der Kunde OLR das vereinbarte Honorar.
9.4. Maßgeblich ist in den Fällen dieses Abschnitts das Honorar, das zum Zeitpunkt der Vorstellung des Kandidaten vereinbart war, auch wenn zwischenzeitlich ein neuer Hauptvertrag zu anderen Konditionen geschlossen wurde. Das Honorar wird mit der Anstellung zur Gänze fällig.
9.5. Der Kunde hat OLR jede Anstellung eines von OLR vorgestellten Kandidaten unverzüglich mitzuteilen.
10. Nachbesetzungsgarantie
10.1. Endet das Dienstverhältnis eines vermittelten Kandidaten innerhalb von 3 Monaten ab Arbeitsantritt aus Gründen, die in der Person des Kandidaten liegen (insbesondere Selbstkündigung, Nichtantritt nach Einreise oder berechtigte Entlassung), stellt OLR dem Kunden einmalig und ohne zusätzliches Honorar einen Ersatzkandidaten für dieselbe Position vor. Gesondert verrechenbare Kosten nach 7.2 fallen auch für den Ersatzkandidaten an.
10.2. Die Nachbesetzungsgarantie besteht nur, wenn der Kunde OLR die Beendigung binnen 7 Tagen schriftlich mitteilt und sämtliche fälligen Honorarteile bezahlt hat.
10.3. Die Nachbesetzungsgarantie entfällt, wenn das Dienstverhältnis vom Kunden ohne einen in der Person des Kandidaten liegenden Grund beendet wird oder die Beendigung auf einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten oder der Zusagen nach 3.3 durch den Kunden beruht.
10.4. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Honorare besteht nicht.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen über Kandidaten, die ihm von OLR übermittelt oder auf andere Weise bekannt werden (insbesondere persönliche Daten, Lebensläufe, Zeugnisse), vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung von OLR nicht an Dritte weiterzugeben.
11.2. Der Kunde verarbeitet die übermittelten Kandidatendaten als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ausschließlich zum Zweck der Personalauswahl für die vereinbarte Position. Daten von Kandidaten, die nicht eingestellt werden, sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
11.3. Der Kunde teilt OLR den Abschluss eines Dienstvertrags mit einem von OLR vorgestellten Kandidaten sowie Absagen an Kandidaten unverzüglich mit.
11.4. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts gelten auch nach Beendigung des Hauptvertrags fort.
12. Beanstandungen und Gewährleistung
12.1. Beanstandungen der Leistungen von OLR sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen ab Leistungserbringung, schriftlich und unter genauer Beschreibung zu melden. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Frist mit deren Entdeckung. Unterbleibt eine rechtzeitige Meldung, gilt die Leistung als genehmigt.
12.2. Bei berechtigter Beanstandung wird OLR innerhalb angemessener Frist Abhilfe schaffen, insbesondere durch Vorstellung weiterer Kandidaten. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
12.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Leistungserbringung.
13. Haftung
13.1. Die Haftung von OLR für Vermögens- und Sachschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei schlicht grober Fahrlässigkeit ist sie auf das Netto-Honorar des betreffenden Hauptvertrags begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei krass grober Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie bei Personenschäden.
13.2. OLR haftet insbesondere nicht für das Verhalten, die Arbeitsleistung oder die Verweildauer der vermittelten Kandidaten, für die Richtigkeit der von Kandidaten oder Dritten stammenden Angaben und Unterlagen sowie für Entscheidungen und Verfahrensdauern von Behörden und Vertretungsbehörden.
13.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.2. Erfüllungsort ist der Sitz von OLR.
14.3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich das für den Sitz von OLR sachlich zuständige Gericht zuständig. OLR ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Soweit diese AGB oder der Hauptvertrag Schriftform vorsehen, genügt eine Übermittlung per E-Mail.
15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Hauptvertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15.3. Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Fall von Abweichungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.